Vor Ablauf der Gewährleistung (BGB: 5 und VOB/B: 4 Jahre) ist es ratsam, die vormals (fachgerecht!) ausgeführten Arbeiten zu überprüfen und falls erforderliche nacharbeiten zu lassen. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist bleibt der Bauherr in der Regel mit den möglicher Weise noch vorhandenen Mängeln alleine.
Achtung: Weder ein privates Mängelgutachten, noch eine Mängelmeldung hemmen die Verjährung! Es ist also erforderlich, die Mängelzusammenstellung so rechtzeitig dem AN zuzusenden, dass ggf. eine selbständiges Beweisverfahren abgeschoben werden kann (muss!), wenn sich der AN nicht rührt!