Sachverständigenleistungen können sehr einfach oder auch sehr umfangreich sein. Dabei liegt es in der Natur eines Gutachtens, stets das IST mit dem SOLL zu vergleichen und alle Sachverhalte ordnungsgemäß und nachvollziehbar zu dokumentieren. Die verschiedenen Themengebiete lassen sich wie folgt gliedern:
Mängelgutachten
Baumängel können in allen Phasen der Planung und Ausführung entstehen. Auf dem Bau finden wir sie vor allem bei
- Abdichtungen
- Dächern und Dachkonstruktionen
- Roh- Putz- und Ausbauarbeiten
- Beton- und Mauerwerksbau
- insbesondere die Beurteilung von Oberflächen
Oftmals werden Mängel nicht abgestellt oder sollen/ dürfen/ können verbleiben. Nach BGB § 638 bzw. VOB/B §13.6 kann eine Mängelbeseitigung für den AN unzumutbar sein: Zu hohe Kosten, die Nacharbeit wird auch nicht besser, oder einfach: „es geht nicht“. Dann ist ein technischer Minderwert auszuweisen. (siehe Minderwertermittlung)
Beweissicherung
Dokumentation des Bestands
Festhalten des Ist-Zustandes bei zu erwartender Veränderung (vorhandenen Situation zur Absicherung des Ist-Zustands)
Bauzustandsermittlung
Bei Vertragskündigung durch den Bauherren oder die Baufirma. Der Zustand sollte in jedem Fall dokumentiert werden, um eventuellen Streitigkeiten bei der Abrechnung vorzubeugen.
Mängelbewertung
Vor Ablauf der Gewährleistungsfrist kann es erforderlich sein, die bereits bekannten Mängel noch einmal aufzunehmen und gegenüber der Firma anzuzeigen.
Abnamebegleitung
Wir begleiten Sie in Sonder- und Gemeinschaftseigentum zu Rohbau- und Zwischenabnahmen, VOB- Abnahmebegleitungen sowie Gewährleistungsbegehungen
Die Abnahme – der Drehpunkt der Bauleistung:
- Die Schlussrechnung kann erstellt und dem AG überreicht werden
- Mängel bis zur Abnahme gehen zu Lasten des Auftragnehmers
- Die Kontrolle der Funktionsfähigkeit, der vereinbarten Qualität und der vertragliche Leistung ist vorzunehmen
- Die Beweislast kehrt sich um
Entspricht das Bau- IST den vertraglichen Vereinbarungen ?
… Dokumentation der vorhandenen Situation, Gegenüberstellung SOLL – IST
Wie sind ggf. Abweichungen zu bewerten ?
… Beurteilung auf der Grundlage der technischen Notwendigkeiten / handwerklichen Möglichkeiten
Schaffen der Grundlage für die Mängelbeseitigung:
… Abnahmeprotokoll, Mängelbezeichnung, ggf. als Grundlage für ein gerichtliches Beweisverfahren
Der öbuv Sachverständige begleitet die Abnahme, zeigt Mängel auf und kann oftmals bereits vor Ort abwägen, ob ein Mangel vorliegt oder die Abweichung sich innerhalb der zulässigen Toleranz bewegt.
Der AN kann zügig die Schlussrechnung erstellen.
Für den AG ist das Bauvorhaben schnell und zuverlässig beendet.
Leistungen bei der Abnahmebegleitung
- Dokumentation der Mängel
- Bewertung der Mangelhaftigkeit
- Hinweise zur Mängelbeseitigung
- ggf. Kostenermittlung
- ggf. Minderwertberechnung
Als Sachverständige führen wir eine Zustandsbesichtigung durch und erstellen eine Mängelliste. Die Abnahme selbst hat durch die Erwerber zu erfolgen
Schiedsgutachten / Mediation
Schlichtung, Mediation, Bautechnik
Bauprozesse werden größtenteils auf der Grundlage von Sachverständigengutachten entschieden.
Warum sollte es dann nicht möglich sein, einen langwierigen Prozess zu vermeiden und bereits zu Beginn des Streits ein Sachverständigengutachten als Ausgangspunkt erstellen lassen?
Die Lösung heißt SCHIEDSGUTACHTEN und das Ergebnis entspricht dem eines Gerichts-Gutachtens. Begleitende Anwälte sorgen in der Regel für Rechtssicherheit.
Vorteile:
- Das Ergebnis liegt früher vor
- Gerichtskosten fallen nicht an
- Die Abstimmungen zwischen den Parteien erfolgen schneller
- ggf. sind Anwaltskosten vollständig zu vermeiden
- Beide Parteien einigen sich auf einen Schiedsgutachter
- Der Schiedsgutachter sollte die gleiche Qualifikation haben wie im (dann vermiedenen) Bauprozess:
- öffentlich bestellt und vereidigt für das erforderliche Sachthema
- unabhängig benannt (IHK, Handwerkskammer) oder einvernehmlich auf eine Person geeinigt
- Der Schiedsgutachter bekommt Beweisfragen, die zu beantworten sind
- Beide Parteien arbeiten dem Gutachter zu
- Das Ergebnis wird als Schiedsgutachten vorgelegt oder im Rahmen eines Mediationstermins erläutert
- Das Ergebnis ist für beide Parteien bindend – es sei denn, der Gutachter hat offensichtlich fehlerhaft entschieden