Erschienen am 15.08.2020 im Tagesspiegel.
Was steht ins Haus?
Unser Einfamilienhaus wird in den nächsten Wochen fertig sein, die Abnahme steht an. Die Hausbaufirma hat uns hierzu bereits informiert. Das Haus wird begangen und ein Protokoll erstellt, das wir dann unterschreiben. Zur Mängelaufnahme wollen wir uns zur fachlichen Verstärkung einen Architekten dazu nehmen. Die Baufirma hatte uns hierzu mitgeteilt, dass bei der Abnahme nicht über Mängel diskutiert werde. Wir gehen davon aus, dass gerade dies erfolgt, wir müssen doch wissen, ob ein Mangel anerkannt und wie er beseitigt wird. Was müssen wir da beachten?
Was steht im Gesetz?
Die Abnahme ist ein wichtiger Wendepunkt bei Ihrem Projekt: Das Haus ist fertig gestellt, Sie werden es übernehmen und können einziehen, es ist dann „Ihr Haus“. Hierzu gehören ein paar rechtliche Faken, die zu beachten sind. Bis zur Abnahme muss der Unternehmer Ihnen darlegen, dass das Bauwerk mangelfrei ist. Sie können also bei der Abnahme Mängel vortragen, die Ihnen anschließend fachgerecht abzumelden sind. Nach der Abnahme kehrt sich die Beweislast um, dann müssen Sie etwaige Mängel beweisen. Dies kann schwierig werden, Sie müssen ggf. Bauteile öffnen oder sich eines Sachverständigen bedienen. Da zur Abnahmebegehung jedoch der Unternehmer noch beweispflichtig ist, werden alle vorgefundenen Mängel, Abweichungen oder Fragen zur korrekten Bauausführung im Begehungsprotokoll aufgenommen. Die anschließend folgende Mängelbeseitigung obliegt alleine dem Unternehmer, er bestimmt das „wie“, er hat das Nachbesserungsrecht: Er hätte es gleich richtig machen sollen. Eine Diskussion über die Frage „wird dies als Mangel anerkannt und beseitigt“ sollte bei der Abnahmebegehung nicht zu intensiv geführt werden. Grundsätzlich sind alle vorgetragenen Mängel aufzunehmen, eine Anerkenntnis ist nicht erforderlich. Es ist zu bedenken, dass Sie als Bauherren alleine die Abnahme erklären und dabei alle Mängel selbst auflisten können. Eine etwaige Unterstützung der Hausbaufirma darf hier nicht kontraproduktiv sein.
Und wie stehen Sie dazu?
Zur Abnahmebegehung werden alle Mängel, die noch vorhanden sind, aufgenommen und rechtlich „vorbehalten“. Die Abnahmeerklärung erfolgt also mit Verweis auf diese Mängel, die noch zu beseitigen sind. Ferner sollten alle Mängel mit aufgenommen werden, die bisher gerügt aber noch nicht beseitigt wurden. Nur so wahren Sie Ihre Rechte für diese Mängel. Eine Mängel- Anerkenntnis im Protokoll ist ebenso entbehrlich, wie Hinweise zu einer möglichen Ablehnung durch die Firma. Beides hat keinen Wert, es zählen nur die Mängelbeschreibungen selbst. Klärungen zur Mängelbeseitigung – ob überhaupt und wie – erfolgen später. Dann kann sich jede Seite fachliche Unterstützung holen. Lassen Sie sich auf solche eine Diskussion nicht bei der Abnahmebegehung ein, lassen Sie sich Ihre eigene Mängelliste nicht kleinreden!
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