Erschienen im Tagesspiegel im März 2019
Was steht ins Haus?
Das Nachbarhaus eines Freundes in Brandenburg gammelt seit Jahren vor sich hin, der Eigentümer hat dieses nun plötzlich und ohne Ankündigung abzureißen lassen. Dieses Hauses war an die stützende Giebelwand des Hauses des Freundes angebaut. Hätte der Nachbar den Abriss ankündigen müssen? Muss er die nun frei stehende Nachbar-Giebelwand dämmen und verputzen? Zudem wurde auf dem freien Grundstück Boden aufgefüllt und mit Rüttelgeräten verdichtet. In der Folge kam es zu Rissen an den Wänden und Putzabplatzungen im Haus. Muss der Nachbar hierfür nicht aufkommen?
Was steht im Gesetz?
In den Nachbarschaftsgesetzen der Länder wird eine Nachbarwand als gemeinsame Wand beschrieben, die beide Nachbarn benötigen, damit ihre Häuser sicher stehen. Anders sieht es bei einer Grenzbebauung aus, bei der jeder Nachbar seine eigene Giebelwand an die Grenze stellt (Grenzwand). Für letztere ist jeder selbst zuständig. Die Bauordnungen verlangen, dass die Gebäude auf eigenem Grundstück alleine stehen. Daher werden heute Reihenhäuser mit doppelten Haustrennwänden errichtet – jeder könnte sein Haus abreißen, für die dann fehlende Dämmung der stehen gebliebenen Häuser wäre jeder selbst zuständig – es sind ja deren Giebelwände. Ist eine Grenzwand ein gemeinsames Bauwerk, sind Maßnahmen abzusprechen bzw. es darf der jeweils andere nicht schlechter gestellt werden. Wird das angrenzende Haus abgerissen, fehlt z.B. die Dämmung und das Mauerwerk liegt ungeschützt frei. Dann muss der Nachbar, der das Haus abgerissen hat, die verbliebene (gemeinsame) Giebelwand schützen d.h. ggf. eine Dämmung anbringen. Zum Thema der Erdaufschüttung und der Bodenverdichtung auf dem Nachbargrundstück gelten die Nachbarschaftsschutzrechte des BGB: Der Nachbar darf durch einen Eingriff auf seinem Grundstück keine Schäden am benachbarten Gebäude verursachen. Die Beweislast, was für einen Schaden ursächlich ist, liegt jedoch beim Geschädigten. So kann eine Abgrenzung zu unterschiedlichen Einflüssen praktisch unmöglich sein.
Und wie stehen Sie dazu?
Eine Ankündigung der Maßnahmen gehört zum nachbarschaftlichen Einvernehmen. Gerade bei älteren Gebäuden ist oft nicht klar, ob es zwei oder nur eine gemeinsame Giebelwand gibt. War es eine gemeinsame Wand, obliegt es dem Nachbarn, die Wand ihres Freundes wieder zu schützen, andernfalls muss er selbst für den Schutz seiner nun frei stehenden Giebelwand sorgen. Ggf. ist es auch erforderlich, die genaue Grenze zu kennen, die nicht immer anhand von Grenzsteinen ablesbar ist. Wenn eine Neubebauung ansteht, ist es wichtig, diesen genauen Verlauf zu kennen. Treten durch die Rüttelarbeiten Schäden auf, muss der Verursacher dafür einstehen. Allerdings ist es in der Praxis weitaus schwieriger: Den Beweis der Ursächlichkeit zum Schaden muss ihr Freund darlegen, ebenso, dass die Risse nicht schon vorher da waren.
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