Erschienen im Oktober 2018 im Tagesspiegel
Was steht ins Haus?
Zu unserer Wohnanlage gehört eine Tiefgarage mit ca. 50 Stellplätzen. Auf dem Plan sah alles schon recht eng aus, tatsächlich ist das Einparken eine echte Herausforderung! Die gewendelte Zufahrt ist eng und unübersichtlich. Durch die großen Autos und die direkt an der Fahrgasse angeordneten Stützen benötigt man mehrere Einparkvorgänge und quetscht sich dann aus der Tür heraus. Die hintersten Parkplätze an der Wand sind kaum erreichbar. Können wir hier noch etwas erreichen? Wieso werden denn bei den immer größer werdenden Autos so kleine Parkplätze gebaut?
Was steht im Gesetz?
Stellplätze in engen Innenstadtlagen sind begehrt, so werden die Flächen optimiert, um möglichst viele Stellplätze unterzubringen. Die einzuhaltenden Grundlagen sind in der Garagenverordnung enthalten, die jedoch in Berlin seit 2004 außer Kraft ist. In Brandenburg gibt es eine ähnliche Verordnung, „BbgGStV“ aus 2017. In diesen Verordnungen werden u.a. Stellplatzgrößen, Fahrgassenbreiten und Radien für Rampen geregelt. Die Stellplatzbreite ist z.B. mit 2,30 m angegeben, dies ist tatsächlich knapp bei den heutigen breiten Autos. Neben diesen Verordnungen gibt es die „Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs EAR 05“ aus 2005 von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen. Neben den öffentlich-rechtlichen Verordnungen, die nur Mindestanforderungen regeln, stellt die EAR realitätsnah den tatsächlichen Platzbedarf eines Mittelklassefahrzeugs dar. Anhand von Schleppkurven, also dem tatsächlichen Platzbedarf beim Kurvenfahren werden Einpark- und Kurvenfahrsituationen simuliert. Grundlage des Bausolls sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik, die sich häufig erst aus der Rechtsprechung ergeben: Geplant wird i.d.R. (auch in Berlin) nach der GaragenVO, die Gerichte dagegen urteilen häufig auf der Basis der EAR. Dann gibt es lange Gesichter, da ein Umbau der Parkgaragen i.d.R. nicht machbar ist. Die Folge sind Ausgleichszahlungen, durch die das Einparken aber nicht leichter wird.
Und wie stehen Sie dazu?
Zwischen den öffentlich rechtlichen Mindestanforderungen und dem tatsächlichen Platzbedarf liegen große Unterschiede. Nur selten sind die Grundflächen der Gebäude ausreichend, um großzügige Zufahrten und Stellplätze zu errichten. So orientieren sich die Planer an den Mindestvorgaben, um mehr Stellplätze zu erreichen. Die mögliche Konsequenz, dass die Planung vor Gericht nicht standhält, bleibt unbeachtet. Für die Erwerber, die eine fertige Planung kaufen, bleibt nur, einen gut erreichbaren Stellplatz zu erwerben und sich z.B. ein Einparken mit max. 2 Rangiervorgängen zusichern zu lassen. Mögliche Umbauten später beschränken sich z.B. auf eine Ampelschaltung für eine Einbahnregelung, eine Änderung/ Aufteilung der Stellplätze ist jedoch ausgeschlossen, da dies in der Teilungserklärung festgeschrieben ist.
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