Erschienen im Oktober 2020 im Tagesspiegel.
Was steht ins Haus?
Sie konnten bereits in die Wohnungen einziehen, wenngleich Sie das gemeinschaftliche Eigentum, wie die Treppenhäuser und ggf. den Aufzug noch nicht abgenommen haben. Der Bauträger möchte dies nun nachholen und bittet darum, diese Gebäudeteile von der Eigentümergemeinschaft entgegen zu nehmen. Dies erfolgt durch die förmliche Abnahme, die jeder Erwerber selbst erklären muss. Die Leistungspflicht für die Mängelbeseitigung, sowohl aus den Wohnungsübergaben, als auch für das Gemeinschaftseigentum erlischt damit nicht – die einzelnen Punkte sind festgehalten und durch den Bauträger abzuarbeiten. Tatsächlich bedeutet die Abnahme des Gemeinschaftseigentums, dass der Bauträger eine weitere Rate oder den noch nicht zurück geforderten Sicherheitseinbehalt in Rechnung stellen wird – eine Zahlung wird in jedem Fall fällig! Dies entspricht dem Wesen der Übergabe „Zug um Zug“ – die uneingeschränkte Verfügung über das Gebäude gegen eine weitere Zahlungsrate. Da Sie den Druck vom Bauträger nicht lassen wollen – Geld gegen Mängelbeseitigung – können Sie den dafür erforderlichen Betrag einbehalten, nach der Abnahme sogar den doppelten Wert als Druckzuschlag. Möglicherweise deckt dies auch die letzte Rate ab, die i.d.R. erst mit der mangelfreien Gesamtfertigstellung fällig wird. Ihr Vertragspartner hat also ein Interesse, sein Geld gegen die Beseitigung der Mängel bzw. die Erledigung der Restleistungen zu erhalten.
Was steht im Gesetz?
Sie konnten bereits in die Wohnungen einziehen, wenngleich Sie das gemeinschaftliche Eigentum, wie die Treppenhäuser und ggf. den Aufzug noch nicht abgenommen haben. Der Bauträger möchte dies nun nachholen und bittet darum, diese Gebäudeteile von der Eigentümergemeinschaft entgegen zu nehmen. Dies erfolgt durch die förmliche Abnahme, die jeder Erwerber selbst erklären muss. Die Leistungspflicht für die Mängelbeseitigung, sowohl aus den Wohnungsübergaben, als auch für das Gemeinschaftseigentum erlischt damit nicht – die einzelnen Punkte sind festgehalten und durch den Bauträger abzuarbeiten. Tatsächlich bedeutet die Abnahme des Gemeinschaftseigentums, dass der Bauträger eine weitere Rate oder den noch nicht zurück geforderten Sicherheitseinbehalt in Rechnung stellen wird – eine Zahlung wird in jedem Fall fällig! Dies entspricht dem Wesen der Übergabe „Zug um Zug“ – die uneingeschränkte Verfügung über das Gebäude gegen eine weitere Zahlungsrate. Da Sie den Druck vom Bauträger nicht lassen wollen – Geld gegen Mängelbeseitigung – können Sie den dafür erforderlichen Betrag einbehalten, nach der Abnahme sogar den doppelten Wert als Druckzuschlag. Möglicherweise deckt dies auch die letzte Rate ab, die i.d.R. erst mit der mangelfreien Gesamtfertigstellung fällig wird. Ihr Vertragspartner hat also ein Interesse, sein Geld gegen die Beseitigung der Mängel bzw. die Erledigung der Restleistungen zu erhalten.
Und wie stehen Sie dazu?
Grundlage der Abnahmeerklärung für das Gemeinschaftseigentum ist das Begehungsprotokoll, das keine wesentlichen Mängel aufweisen darf. Es ist wie bei der Übergabe der Wohnung: Mängel und Restleistungen sind unvermeidbar, die Nutzung muss aber möglich sein. Für beide Parteien ist diese Abnahme ein wichtiger Schritt: Die Gemeinschaft verfügt über das Gebäude, der Bauträger kommt mit seinen Arbeiten zum Ende. Eine Verweigerung der berechtigten Abnahme oder Zahlung kann zur Androhung der Rückabwicklung des Vertrages bzw. zur Zahlungsklage führen. Nehmen Sie ab und behalten Sie ausreichend Geld zurück. Für den Bauträger ist es der Gewinn, mit dem er rechnet, er wird also die Mängellisten abarbeiten. Der doppelte Einbehalt erzeugt Druck und gibt Ihnen die Sicherheit, dass die Arbeiten fertig gestellt werden.
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