Erschienen im am 09. Januar 2021 im Tagesspiegel.
Was steht ins Haus?
In der letzten WEG – Versammlung wurde bei uns darüber diskutiert, ob eine so genannte „5-Jahresbegehung“ für unser Haus sinnvoll ist. Wir sind Mitte 2016 eingezogen und haben Mängel, die aufgetreten sind, der Hausverwaltung gemeldet. Beseitigt wurde durch den Bauträger immer mal Kleinigkeiten. Ob große Probleme vorliegen, ist mir nicht bekannt. Die Verwaltung meinte, vor Ablauf der 5 Jahre sollte das Gebäude begangen werden, damit vor der dann ablaufenden Garantie des Bauträgers noch Mängel angezeigt werden können. Ist der Aufwand wirklich erforderlich?
Was steht im Gesetz?
Mängel treten bei Bauwerken immer auf. Sei es durch Austrocknung, also Risse, oder durch Verformungen, die erst später auftreten. Auch gibt es immer wieder fachlich falsche Ausführungen, die erst später zu Schäden führen. Vieles wird bei der Abnahme entdeckt, aber nicht alles. Daher verjähren Mängel an Bauwerken nach BGB § 634a erst nach 5 Jahren. Danach treten statistisch kaum noch Mängel auf. Das Recht auf die Beseitigung der in dieser Gewährleistungszeit auftretenden Mängel ist im Kaufpreis der Wohnung enthalten: Der Bauträger greift seinerseits auf die ausführenden Handwerksfirmen zurück – dafür hat er entweder Geld einbehalten oder es liegt ihm eine Bürgschaft vor. Für die Eigentümergemeinschaft stellt sich nur eine Frage: Wer soll für die Mängelbeseitigung innerhalb der ersten 5 Jahre aufkommen? Die WEG oder der Bauträger! Daher ist es angeraten, vor Ablauf der 5 Jahre -gerechnet nach Abnahme des Gemeinschaftseigentums- eine sorgfältige Mängelaufnahme durchzuführen und den Bauträger zur Beseitigung aufzufordern. Damit werden die bezahlten „Restleistungen“ für das Gebäude „abgefordert“ – der Bauträger nimmt seinerseits die gebundenen Handwerker in die Pflicht. Achtung, die Frist des Mängelbeseitigungsanspruchs endet mit Ablauf der 5 Jahre. Nur Mängel anmelden, genügt nicht. Um die Verjährung zu unterbrechen, muss der Bauträger die Mängel akzeptieren oder es ist der Gang zum Gericht erforderlich.
Und wie stehen Sie dazu?
Nutzen Sie den Anspruch auf Mängelbeseitigung in der Gewährleistungsphase – insbesondere für die Gebäudehülle. Gerade das Gemeinschaftseigentum stellt den größten Wert am Gebäude dar. Viele Punkte können Sie nicht beurteilen, sind versteckt oder nicht leicht zugänglich. Lassen Sie das Gebäude überprüfen, so stellen Sie sicher, dass nicht die WEG die Mängel aus den ersten Jahren beseitigen muss. Achten Sie auf die Verjährung durch Fristablauf! Sprechen Sie mit dem Bauträger, laden Sie ihn zur Begehung ein und lassen Sie sich seine Mängelbeseitigungsbereitschaft schriftlich geben. So vermeiden Sie einen gerichtlichen Streit, der oft zu teuer ist. Diese Überprüfung ist nicht kostenlos, es ist aber gut investiertes Geld: Zum Anschieben der Mängelbeseitigung oder Sie wissen, das Haus ist in Ordnung.
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