Erschienen im November 2017 im Tagesspiegel
Was steht ins Haus?
An meiner im Jahr 2014 von einer Fachfirma eingebauten Fensteranlage zeigen sich nun Mängel (Schwergängigkeit, hängende Flügel, Quietschen der Beschläge, abblätternde Farbe). Die Fensterfirma und der Hersteller lehnen Nacharbeiten im Rahmen der Gewährleistung ab und verweisen auf die bei der Abnahme vorgelegten Wartungsverträge, die ich nicht abgeschlossen hatte: Diese Mängel wären im Rahmen der Wartung erkannt und beseitigt worden. Zudem müsse ich durch die Beweislastumkehr den Nachweis der Mangelhaftigkeit anzutreten. Wie ist die Situation zu bewerten?
Was steht im Gesetz?
Wartung, Inspektion und Instandhaltung sind Begriffe, die in DIN 31051 beschrieben sind. Bei einer Inspektion wird der IST- Zustand festgestellt, die Wartung greift handwerklich ein und erhält den IST- Zustand. Instandhaltungsmaßnahmen sind Ersatz von Verschleiß. Da zum Erhalten des Ausgangszustands der Sorgsamspflicht des Nutzers gehört, ist die Abgrenzung zwischen Gewährleistung und dem pfleglichen Umgang mit den Fenstern schwierig. Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), die aber nur unter Firmen gilt, regelt dies durch die Pflicht, Wartungsverträge abzuschließen. Nur dann beträgt die Gewährleistungsdauer 5 Jahre, andernfalls verkürzt sie sich auf 2 Jahre. Für den Verbraucher, also den Endkunden gilt dies nicht, das BGB kennt keine solche Bestimmung. Damit geraten Fensterbauer bzw. Bauträger in die Klemme: Der Erwerber hat 5 Jahre Gewährleistung, der ausführende Baubetrieb erwartet aber eine fachgerechte Wartung. Die Beweislastumkehr gehört zur Abnahme, d.h. der Fertigstellung der Leistung. Bis dahin muss der Unternehmer beweisen, dass sei Werk mangelfrei ist. Daher werden Mängelbehauptungen im Abnahmeprotokoll aufgenommen, mit denen sich der Unternehmer auseinander setzen muss. Nach der Abnahme, also in der 5-jährigen Gewährleistungszeit muss der Besteller beweisen, dass ein Mangel vorliegt, d.h. die Fenster nicht fachgerecht eingebaut wurden: Die Beweislast hat sich umgekehrt.
Und wie stehen Sie dazu?
Trotz der rechtlich klaren Situation für den Verbraucher, bleibt die Pflicht des ordnungsgemäßen Gebrauchs. Schwergängigkeit beginnt mit leichtem Quietschen der Beschläge, hängende Flügel müssen umgehend nachgestellt werden. Auch wird das Einhalten der Pflegeanweisungen auf den Fensterbändern (1 x Ölen/ Jahr) erwartet. Gegen kleine Einstellarbeiten wird sich die Fensterfirma nicht wehren. Wenn sich aber durch kraftvolle Nutzung bereits Schäden ergeben haben, wird der Fensterbauer nicht auf eigene Rechnung reparieren. Bei Schäden an der Beschichtung der Fenster ist die Situation klar: Die Farbanstriche müssen dauerhaft und für die jeweilige Beanspruchung geeignet sein. Der Verweis auf die Beweislastumkehr zieht nicht, hier ist eine Wartung weder technisch erforderlich, noch rechtlich einzufordern.
Download: PDF_12-2011 Das Wechselspiel zwischen Wartung und Verjaehrung
Comments are closed, but trackbacks and pingbacks are open.