Wofür?
Vor Ablauf der Gewährleistung (BGB: 5 und VOB/B: 4 Jahre) ist es ratsam, die vormals (fachgerecht!) ausgeführten Arbeiten zu überprüfen und falls erforderlich, nacharbeiten zu lassen. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist bleibt der Bauherr in der Regel mit den möglicherweise noch vorhandenen Mängeln alleine.
Achtung: Weder ein privates Mängelgutachten, noch eine Mängelmeldung hemmen die Verjährung! Es ist also erforderlich, die Mängelzusammenstellung so rechtzeitig dem AN zuzusenden, dass ggf. eine selbständiges Beweisverfahren angeschoben werden kann (muss!), wenn sich der AN nicht rührt!