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Wasserschaden nach drei Jahren, ein verfahrenes Verfahren

Erschienen am22.04. 2017 im Tagesspiegel

Was steht ins Haus?

2010 erbauten wir ein unterkellertes Haus, beauftragten ein Bodengutachten und einen baubegleitenden Ingenieur. 2013 trat ein massiver Wasserschaden im Keller auf. Ein Privatgutachter schätzte den Schaden auf ca. 180.000 €. Der Gerichtsgutachter fand 2016 keine gravierenden Mängel an der Abdichtung, kam aber an die Stelle des ersten Feuchtigkeitseintritt unter der Garage nicht heran. Dies soll nun von innen untersucht werden. Auch wird das Bodengutachten in Frage gestellt. Ein Ende des Verfahren ist nicht in Sicht, wie kommen wir an einen trockenen Keller?

Was steht im Gesetz?

Bauprozesse sind langwierig und bedürfen häufig vorgeschalteter selbständiger Beweisverfahren. Hier werden die vorgetragenen Mängel überprüft und technisch bewertet. Erst in der nachfolgenden Klage kommt es zur rechtlichen Bewertung. Der Gerichtsgutachter muss den Schaden selbst feststellen, d.h. er muss die Fehlstelle in der Abdichtung finden und sehen. Vermutungen reichen nicht aus. Es kann sich -wie in Ihrem Fall- als sehr schwierig erweisen, wenn die Kellerwand von außen nur schwer zugänglich ist. Die Feststellungen des Privatgutachters werden i.d.R. nicht übernommen, dienen aber als Fragestellungen für das Gericht, die es zu verifizieren gilt. Wie der Gerichtsgutachter vorgeht, bleibt ihm überlassen, ein Eingriff in seine Untersuchungsmethodik ist kaum möglich. Fragen zum Bodengutachten können die grundsätzliche Bauart betreffen, aber auch zur Klärung einer Mitschuld im Klageverfahren führen. Im Rahmen des Beweisverfahrens werden üblicherweise auch mögliche Sanierungsarten und diesbezügliche Kosten ermittelt. Wichtig ist die sorgfältige Schadensanalyse und das praktisch umsetzbare Sanierungskonzept als Ergebnis der Beweisaufnahme, damit in der nachfolgenden rechtlichen Bewertung es zu keiner erneuten technischen Auseinandersetzung kommt, die das Verfahren weiter in die Länge zieht. Während des Beweisverfahrens darf eine Sanierung nicht stattfinden, da sonst die Feststellungen vernichtet würden.

Und wie stehen Sie dazu?

Lassen Sie vom Gerichtsgutachter unbedingt die Schadensursache finden! Wenn diese im Bereich der Garage vermutet wird, muss eben ein Loch durch die Sohle zur Kellerwand gegraben werden. Dies ist dann ggf. schon die Vorarbeit zur späteren Sanierung! Nur so werden die Beteiligten mit dem tatsächlichen Mangel konfrontiert. Lassen Sie das Gericht die rechtlichen Mitwirkungen der Beteiligten sauber klären, auch wenn es zunächst mit der eigentlichen Ursachenauffindung nicht im Zusammenhang steht. Bei der großen Schadenssumme sind Sie ggf. darauf angewiesen, dass eine Versicherung „mit im Boot“ ist. Vermeiden Sie bei einem solchen funktionalen Schaden einen sich eventuell anbahnenden gerichtlichen Vergleich. Dadurch wird der Keller nicht trocken. Am Ende muss eine umsetzbare Sanierungsempfehlung stehen!

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